Dienstleistungen

Gemäß § 22 Abs. 5 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg (BestattG BW) kann in die Todesbescheinigung Einsicht gewährt oder Auskunft daraus erteilt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis über die Todesumstände der / des namentlich bezeichneten Verstorbenen glaubhaft macht. Als Beispiel könnte hier eine Anforderung einer Versicherung zur Auszahlung von Leistungen dienen.
Nachdem der ausgefüllte Antrag mit den erforderlichen Unterlagen dem Gesundheitsamt vorliegt, wird der rechtliche Sachverhalt geprüft. Bei Unstimmigkeiten oder fehlenden Dokumenten nimmst das Gesundheitsamt zur Klärung Kontakt mit dem Antragsteller auf.
Gibt es keine Einwände, wird die Anforderung zur Ausgabe / Einsichtnahme der Todesbescheinigung gewährt und wird in der Regel per Post an den Antragstellenden versendet. Auf Wunsch kann die Einsichtnahme auch direkt im Gesundheitsamt vorgenommen werden.
Keine Frist vorhanden
Für die Bearbeitung fallen Gebühren in Höhe von ca. 45,00 € an.
Keine
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, 11.01.2024