Dienstleistungen

Das Aufstellen von Wahlplakaten außerhalb der Ortsdurchfahrten der klassifizierten Straßen im Rhein-Neckar-Kreis ist genehmigungspflichtig.
Die Wahlwerbung soll in Bezug auf einen anstehenden Wahlkampf außerhalb der Ortsdurchfahrt an einer klassifizierten Straße (Bundes-/ Landes- oder Kreisstraße) aufgestellt werden.
Es gibt keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen.
Sie müssen den "Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Aufstellen von Wahlwerbung" bei dem Amt für Straßen- und Radwegebau des Rhein-Neckar-Kreises stellen. Dieser kann auch formlos mit den erforderlichen Unterlagen an strassenbauamt@rhein-neckar-kreis.de eingereicht werden.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und informiert Sie über Ihre Entscheidung in einem Genehmigungs- oder in einem Ablehnungsbescheid.
Sie kann die Genehmigung an bestimmte Bedingungen knüpfen, zum Beispiel, dass Sie bestimmte Sicherungsmaßnahmen ergreifen müssen.
Der Antrag ist mindestens 1 Monat vor Aufstellung zu stellen. Die Genehmigung gilt nur für einen bestimmten Zeitraum.
Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen verlangen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Sie müssen für alle Kosten aufkommen, die durch das Aufstellen der Wahlwerbung entstehen.
Hinweise zur Durchführung von Wahlkämpfen
Für die Entscheidung außerhalb der Ortsdurchfahret sind die örtlichen Landratsämter bzw. in Stadtkreisen die Gemeinden zuständig. Bei Autobahnen entscheidet das Fernstraßenbundesamt mit Sitz in Leipzig.
Innerhalb der Ortsdurchfahrt sind die Gemeinden zuständig.
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, 19.07.2023