Dienstleistungen

Mit diesem Genehmigungsverfahren wird der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf allen Flächen geregelt, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden.
In erster Linie handelt es sich dabei um den Einsatz von Herbiziden auf Wegen, Plätzen, Industrie- und Verkehrsflächen, die aus verschiedenen Gründen von Unkraut freigehalten werden müssen.
Ausführliche Informationen zum Genehmigungsverfahren nach § 12 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz (ehemals § 6) bietet das Merkblatt.
Sind dem Merkblatt zu entnehmen.
Anträge können beim jeweils zuständigen Landratsamt (Untere Landwirtschaftsbehörde) oder bei den Regierungspräsidien - Abteilung 3 gestellt werden.
i.d.R. 2 Jahre
Neben dem Antragsformular sind folgende Unterlagen mit einzureichen:
Gebührenentscheidung:
Der Antragsteller hat die Kosten der Genehmigung zu tragen. Für diese Entscheidung wird gemäß §§ 1, 4, 5 und 7 des Landesgebührengesetzes i.V.m. der Ordnungsziffer 55.53.02 der Gebührenverordnung des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis eine Gesamtgebühr in Höhe von 72,60 € erhoben.
1-5 Werktage
keine
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, 11.09.2023