Dienstleistungen

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Am Freitag, 27.12.2024, bleiben alle städtischen Dienststellen geschlossen, einschließlich der Ortsverwaltungen Baiertal und Schatthausen und der Stadtwerke Wiesloch.
Das Wahlamt der Stadt Wiesloch ist am 27.12., von 8 bis 12.30 Uhr besetzt. Insbesondere zur Ausstellung von Wählbarkeitsbescheinigungen bzw. Wahlrechtsbescheinigungen für Unterstützungsunterschriften zur Vorbereitung auf die Bundestagswahl 2025. Bitte vor einer Vorsprache telefonisch unter der 06222/84-4301 melden.
 
Zusatzinformationen der Ortsverwaltungen:
Die Ortsverwaltung Baiertal ist am Montag, 23.12.2024, nicht besetzt.
Die Ortsverwaltung Schatthausen ist am Montag, 23.12.2024, lediglich von 08:00 bis 12:00 Uhr telefonisch (06222 / 84-4332) erreichbar, am Nachmittag ist die Ortsverwaltung nicht besetzt. Am 30.12.2024 bleibt die Ortsverwaltung Schatthausen geschlossen.

Leistungen

Bildungspaket - Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien, die Sozialleistungen bekommen oder über geringes Einkommen verfügen, sollen gleichberechtigt Angebote in Schule und Freizeit nutzen können:

  • Mittagessen
    Übernahme der Kosten für ein gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule oder in der Kindertageseinrichtung
  • Lernförderung
    Übernahme der Kosten für Nachhilfeunterricht für Schülerinnen und Schüler, wenn vorhandene schulische Angebote nicht ausreichen, die wesentlichen Lernziele (z.B. ausreichendes Leistungsniveau, Versetzung, Schulabschluss) zu erreichen, unabhängig von einer Versetzungsgefährdung
  • Lernmaterial (Persönlicher Schulbedarf)
    Zuschuss für Lernmaterialien (z.B. Schulranzen, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterial) in zwei Teilbeträgen zum ersten Schulhalbjahr und für das zweite Schulhalbjahr
  • Teilnahme an Sport-, Freizeit- und Kulturangeboten
    Beitrag in Höhe von 15 Euro pauschal monatlich für
    • Aktivitäten in den Bereichen Sport und Kultur (z.B. Fußballverein),
    • Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
    • die Teilnahme an Freizeiten (z.B. Pfadfinder-Freizeit)
  • Tagesausflüge und Klassenfahrten
    Übernahme der Kosten für:
    • eintägige Ausflüge der Schule oder der Kindertageseinrichtung
    • mehrtägige Klassenfahrten der Schule / der Kindertageseinrichtung
  • Fahrtkosten für Schülerinnen und Schüler
    Übernahme der Beförderungskosten zur Schule

Zuständige Stelle

Den zuständigen Ansprechpartner nennt Ihnen

  • die Stadtverwaltung, wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen
  • das Landratsamt, wenn Sie in einem Landkreis wohnen

In einigen Landkreisen nehmen Stadtverwaltungen die Aufgaben wahr.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Die Familie erhält:
    • Bürgergeld
    • Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung)
    • Kinderzuschlag
    • Wohngeld
    • Asylbewerberleistungen (Anspruch kann bestehen)

Darüber hinaus kann ein Anspruch entstehen, wenn Eltern zwar keine der genannten Sozialleistungen beziehen, jedoch die spezifischen Bildungs- und Teilhabebedarfe des Kindes nicht decken können (Fälle sogenannter Bedarfsauslösung).

  • Kind ist unter 25 Jahre alt (gilt nicht für Anspruchsberechtigte nach dem SGB XII)
    Ausnahme: Bei Teilnahme an Sport-, Freizeit- und Kulturangeboten muss das Kind unter 18 Jahre alt sein.
  • Kind besucht eine allgemein- oder berufsbildende Schule
  • Kind erhält keine Ausbildungsvergütung (gilt nicht für Anspruchsberechtigte nach dem SGB XII)
  • für die Übernahme der Mittagessenskosten:
    • Schule oder Kindertagesstätte bietet ein Mittagessen an.
    • Kinder oder Jugendliche sind unter 25 Jahre alt (gilt nicht für Anspruchsberechtigte nach dem SGB XII).
  • für die Übernahme der Schülerbeförderungskosten:
    • Das Kind fährt zur nächstgelegenen Schule, die den gewählten Bildungsgang anbietet.
    • Die Kosten werden nicht anderweitig abgedeckt.
  • für den Antrag auf Übernahme der Kosten für Nachhilfeunterricht:
    • Die Schule bestätigt die Notwendigkeit.
    • Es bestehen keine vergleichbaren schulischen Angebote.
    • Die Lernförderung muss angemessen und geeignet sein, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.

Verfahrensablauf

Je nachdem, welche Sozialleistung Sie erhalten, sind unterschiedliche Verfahrensabläufe vorgesehen.

Wenden Sie sich an Ihre zuständige Stelle, um weitere Informationen zu erhalten.

Fristen

Erkundigen Sie sich frühzeitig bei Ihrer zuständigen Stelle.

Erforderliche Unterlagen

  • Für den Antrag auf persönlichen Schulbedarf:
    • Schulbescheinigung
  • Für den Antrag auf Leistungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten:
    • Bestätigung der Teilnahme
  • Für den Antrag auf Kostenübernahme für Lernförderung:
    • Bestätigung der Schule über die Notwendigkeit einer Lernförderung
  • Für den Antrag auf die Pauschale zur Teilnahme an sportlichen, kulturellen oder anderen Freizeitangeboten:
    • Nachweis, zum Beispiel der Mitgliedschaft in einem Sportverein

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

Kosten

keine

Hinweise

Wenn Sie Bürgergeld beziehen, werden die Leistungen für Bildung und Teilhabe zusammen mit dem Antrag auf Bürgergeld beantragt. Dies gilt auch für solche Leistungen, die der Lernförderung Ihres Kindes dienen. Wenn Sie Leistungen nach dem SGB XII benötigen, sind die Leistungen für Bildung und Teilhabe gesondert zu beantragen.

Bei eintägigen Ausflügen besteht die Möglichkeit der Sammelabrechnung über die Schulen.

Sie können auch für die Musik- oder Sportausstattung einen Zuschuss beantragen. Dabei müssen Sie immer einen Eigenanteil leisten.

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

  • § 28 Bedarf für Bildung und Teilhabe

Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

  • §§ 34, 34a Bedarfe für Bildung und Teilhabe

Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

  • § 6b Leistungen für Bildung und Teilhabe

Asylbewerberleistungsgesetz

Freigabevermerk

09.04.2024 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg