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Europäischer Rechtsanwalt - Zulassung zur Eignungsprüfung beantragen

Sie besitzen nicht die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz, sind europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt und wollen als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt in Deutschland tätig werden. Dazu können Sie einen Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation stellen.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Die Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation setzt voraus:

  • Sie haben eine Ausbildung abgeschlossen, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts nach § 1 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) berechtigt.
  • Wenn Sie die Ausbildung zum europäischen Rechtsanwalt überwiegend in einem Drittstaat absolviert haben, ist zusätzlich eine dreijährige Berufsausübung erforderlich.

Verfahrensablauf

Sie müssen bei einem der drei Gemeinsamen Prüfungsämter einen Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation stellen. Den Antrag und die erforderlichen Unterlagen müssen Sie in deutscher Sprache beziehungsweise mit beglaubigter deutscher Übersetzung einreichen.

Das Gemeinsame Prüfungsamt prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. In der Regel wird eine Eignungsprüfung abzulegen sein.

Durch die Eignungsprüfung soll festgestellt werden, ob Sie die Fähigkeiten zur Ausübung des Berufes der deutschen Rechtsanwältin oder des deutschen Rechtsanwalts besitzen.

Diese Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Fristen

Umfangreiche Informationen über die Eignungsprüfung und die Prüfungstermine finden Sie auf den jeweiligen Internetseiten der oben genannten Prüfungsämter.

Erforderliche Unterlagen

  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Nachweis der Berechtigung zum unmittelbaren Zugang zum Beruf der europäischen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte
  • Nachweis,
    • dass Sie mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz abgeleistet haben oder
    • eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem dieser Staaten
  • Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls bei welchen Prüfungsämtern Sie schon einmal einen Antrag gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt haben.
  • Sofern durch die berufliche Ausbildung, Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen bereits einschlägige Kenntnis im deutschen Recht erwoben wurden, geeignete Nachweise darüber

Kosten

keine

Hinweise

keine

Rechtsgrundlage

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG):

  • §§ 16 ff. Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) - Teil 4 Feststellungeiner gleichwertigen Berufsqualifikation

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (RAZEignPrV)

Freigabevermerk

13.08.2024 Justizministerium Baden-Württemberg