Dienstleistungen

Freundliche Mitarbeitende berät einen Kunden.

Am Freitag, 27.12.2024, bleiben alle städtischen Dienststellen geschlossen, einschließlich der Ortsverwaltungen Baiertal und Schatthausen und der Stadtwerke Wiesloch.
Das Wahlamt der Stadt Wiesloch ist am 27.12., von 8 bis 12.30 Uhr besetzt. Insbesondere zur Ausstellung von Wählbarkeitsbescheinigungen bzw. Wahlrechtsbescheinigungen für Unterstützungsunterschriften zur Vorbereitung auf die Bundestagswahl 2025. Bitte vor einer Vorsprache telefonisch unter der 06222/84-4301 melden.
 
Zusatzinformationen der Ortsverwaltungen:
Die Ortsverwaltung Baiertal ist am Montag, 23.12.2024, nicht besetzt.
Die Ortsverwaltung Schatthausen ist am Montag, 23.12.2024, lediglich von 08:00 bis 12:00 Uhr telefonisch (06222 / 84-4332) erreichbar, am Nachmittag ist die Ortsverwaltung nicht besetzt. Am 30.12.2024 bleibt die Ortsverwaltung Schatthausen geschlossen.

Leistungen

Forschungseinrichtung - Anerkennung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beantragen

Forschungseinrichtungen, die ausländische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler einstellen möchten, können sich vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anerkennen lassen.
Dies bietet vor allem den Vorteil der schnelleren Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Forschung.

Hinweise:

Als "Forschungseinrichtung" gelten auch Unternehmen, die Forschung betreiben.

Staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen oder andere Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, gelten schon kraft Gesetzes als anerkannte Forschungseinrichtungen.

Eine Anerkennung als Forschungseinrichtung soll auf mindestens fünf Jahre befristet und kann verlängert werden.
Ausnahmen sind möglich.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Die Anerkennung kann erfolgen, wenn die Einrichtung

  • Forschung betreibt und
  • in der Lage ist, für sechs Monate alle Kosten zu tragen, die durch Aufnahmevereinbarungen entstehen.
    Eingeschlossen sind Kosten, die entstehen, wenn sich die Wissenschaftlerin oder der Wissenschaftler nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis unerlaubt in der Europäischen Union (EU) aufhält.

Die Verpflichtung zur Kostenübernahme entfällt in der Regel bei:

  • Einrichtungen, die sich überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzieren
  • Forschungsvorhaben, an denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht

Hinweis: Das BAMF stellt auf Antrag fest,

  • ob die Einrichtung sich größtensteils aus überwiegend öffentlichen Mitteln finanziert und
  • ob an den Forschungsvorhaben ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Näheres hierzu finden Sie auf den Internetseiten des BAMF.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Anerkennung Ihrer Forschungseinrichtung schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Die notwendigen Formulare können Sie im Internet herunterladen.

Nach positiver Prüfung des Antrags erkennt das BAMF Ihre Forschungseinrichtung an und nimmt diese in die Liste der anerkannten Forschungseinrichtungen auf.

Fristen

Eine Anerkennung als Forschungseinrichtung ist in der Regel fünf Jahre gültig.

Eine Verlängerung ist möglich.

Erforderliche Unterlagen

Eine Liste der erforderlichen Unterlagen finden Sie im Antrag auf Anerkennung als Forschungseinrichtung.

Kosten

Für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung, deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, fällt eine Gebühr in Höhe von 219 Euro an.

Vertiefende Informationen

Weitere Informationen zum Anerkennungsverfahren finden Sie im Onlineauftritt des BAMF.

Die Forscher, mit denen Sie die Aufnahmevereinbarungen abschließen, können dann einen "Aufenthalt zum Zweck der Forschung" beantragen.

Freigabevermerk

Stand: 20.12.2021

Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg