Dienstleistungen

Freundliche Mitarbeitende berät einen Kunden.

Am Freitag, 27.12.2024, bleiben alle städtischen Dienststellen geschlossen, einschließlich der Ortsverwaltungen Baiertal und Schatthausen und der Stadtwerke Wiesloch.
Das Wahlamt der Stadt Wiesloch ist am 27.12., von 8 bis 12.30 Uhr besetzt. Insbesondere zur Ausstellung von Wählbarkeitsbescheinigungen bzw. Wahlrechtsbescheinigungen für Unterstützungsunterschriften zur Vorbereitung auf die Bundestagswahl 2025. Bitte vor einer Vorsprache telefonisch unter der 06222/84-4301 melden.
 
Zusatzinformationen der Ortsverwaltungen:
Die Ortsverwaltung Baiertal ist am Montag, 23.12.2024, nicht besetzt.
Die Ortsverwaltung Schatthausen ist am Montag, 23.12.2024, lediglich von 08:00 bis 12:00 Uhr telefonisch (06222 / 84-4332) erreichbar, am Nachmittag ist die Ortsverwaltung nicht besetzt. Am 30.12.2024 bleibt die Ortsverwaltung Schatthausen geschlossen.

Leistungen

Opferentschädigung

Sie kann bestehen aus:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
    Beispiele: Übernahme der Kosten für einen stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus, orthopädische Hilfsmittel, Kuren, Zahnersatz, Belastungserprobung, Arbeitstherapie
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
    bei bleibenden Beeinträchtigungen der beruflichen Tätigkeit
  • Leistungen zum Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen
    • Beschädigtenrenten mit Einzelleistungen wie Grund- und Ausgleichsrente, Berufsschadensausgleich
    • Hinterbliebenenrenten mit ähnlichen Einzelleistungen
  • Bestattungs- und Sterbegeld

Die Höhe ist abhängig vom Einzelfall.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach dem SGB XIV ist grundsätzlich ein sog. schädigendes Ereignis, wie z.B. eine körperliche oder auch psychische Gewalttat, welches in der Folge zu einem gesundheitlichen Schaden führt, der selbst weitere gesundheitliche und/oder auch wirtschaftliche Folgen für die betroffene Person verursacht.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag schriftlich oder mündlich stellen. Die zuständige Stelle klärt den Sachverhalt von sich aus auf. Sie sind verpflichtet, bei der Aufklärung mitzuwirken.

Die zuständige Stelle kann

  • Auskunftspersonen und Sachverständige hören,
  • Krankenpapiere, Aufzeichnungen und Ähnliches von den jeweiligen Trägern zur Einsicht heranziehen,
  • Gutachten und amtliche Auskünfte einholen und
  • Urkunden beschaffen oder die Beteiligten beauftragen, diese vorzulegen oder beizubringen.

Nach abgeschlossener Prüfung erhalten Sie einen Bescheid, in dem Ihnen die zuständige Stelle erläutert, ob und welche Leistungen Sie erhalten.

Sie bekommen die Leistungen in der Regel rückwirkend ab dem Zeitpunkt Ihrer Antragstellung.

Fristen

Sie können den Antrag jederzeit stellen. Wenn Sie den Antrag innerhalb eines Jahres nach der Gewalttat stellen, können Sie auch Leistungen für die Zeit vor der Antragstellung erhalten.

Erforderliche Unterlagen

  • in der Regel: keine

Hinweis: Unterlagen wie z.B. ein Strafurteil oder ärztliche Gutachten, die die Gewalttat oder Ihren hierdurch bedingten Gesundheitszustand belegen, können Sie mit dem Antrag oder auch später einreichen

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

Im Durchschnitt: acht Monate

Sie kann je nach Lage des Einzelfalles länger sein. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Gewalttat viele Jahre zurückliegt und Nachweise nur schwer zu bekommen sind oder sich die medizinische Beurteilung schwierig gestaltet.

Hinweise

keine

Freigabevermerk

Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis