Lebenslagen

Symbolfoto Spielzeug-Bagger auf einem Spielplatz.

Am Freitag, 02.05.2025, bleiben alle städtischen Dienststellen, einschließlich der Ortsverwaltungen Baiertal und Schatthausen und der Stadtwerke Wiesloch geschlossen. Auch der städtische Kindergarten Sternschnuppe in Schatthausen sowie die Schulkindbetreuungen und der Hort bleiben geschlossen.
Die Stadtbibliothek hat am Brückentag und am darauffolgenden Samstag wie gewohnt geöffnet.
Die Stadtverwaltung bittet die Bürgerinnen und Bürger um Verständnis.

Gewinnermittlung und Buchführungspflicht

Gewinneinkünfte können auf zwei Arten ermittelt werden:

  • Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) oder
  • Einnahmenüberschussrechnung

Gewinneinkünfte sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft.

Durch Betriebsvermögensvergleich müssen Sie Ihren Gewinn ermitteln, wenn Sie buchführungspflichtig sind. Dies sind:

  • Kaufleute nach dem Handelsgesetzbuch und
  • andere Gewerbetreibende, wenn einer der folgenden Beträge überschritten wird:
    • Jahresumsatz: 800.000 Euro oder
    • Jahresgewinn: 80.000 Euro

Wenn Sie nicht zur Buchführung verpflichtet sind, können Sie Ihren Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln.
Der Einkommensteuererklärung müssen Sie eine Einnahmenüberschussrechnung auf dem Formular "Anlage EÜR" beifügen.

Hinweis: Sie müssen die Steuererklärung elektronisch abgeben, wenn Sie Gewinneinkünfte erzielen oder an diesen beteiligt sind. Diese Verpflichtung gilt nicht nur für die Anlage EÜR oder die Bilanz, sondern auch für die Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung.

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

Abgabenordnung (AO)

  • § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
  • § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger

Zugehörige Leistungen

Freigabevermerk