Lebenslagen

Symbolfoto Spielzeug-Bagger auf einem Spielplatz.

Am Freitag, 27.12.2024, bleiben alle städtischen Dienststellen geschlossen, einschließlich der Ortsverwaltungen Baiertal und Schatthausen und der Stadtwerke Wiesloch.
Das Wahlamt der Stadt Wiesloch ist am 27.12., von 8 bis 12.30 Uhr besetzt. Insbesondere zur Ausstellung von Wählbarkeitsbescheinigungen bzw. Wahlrechtsbescheinigungen für Unterstützungsunterschriften zur Vorbereitung auf die Bundestagswahl 2025. Bitte vor einer Vorsprache telefonisch unter der 06222/84-4301 melden.
 
Zusatzinformationen der Ortsverwaltungen:
Die Ortsverwaltung Baiertal ist am Montag, 23.12.2024, nicht besetzt.
Die Ortsverwaltung Schatthausen ist am Montag, 23.12.2024, lediglich von 08:00 bis 12:00 Uhr telefonisch (06222 / 84-4332) erreichbar, am Nachmittag ist die Ortsverwaltung nicht besetzt. Am 30.12.2024 bleibt die Ortsverwaltung Schatthausen geschlossen.

Preisauszeichnungspflicht

Wie Waren und Dienstleistungen in Deutschland mit Preisen auszuzeichnen sind, regelt die Preisangabenverordnung (PAngV).

Sie soll sachlich richtige und vollständige Preisangaben gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten Ihre Stellung gegenüber Handel und Gewerbe stärken und den Wettbewerb fördern.

Der Anbieter muss die Preise der Ware oder Leistung eindeutig zuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar präsentieren. Es muss der Gesamtpreis angegeben werden. Gliedert sich ein Preis in verschiedene Bestandteile auf, muss der Gesamtpreis hervorgehoben werden

Anbieter von verpackten Waren oder Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, müssen neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer (Grundpreis) angeben.

Beim Angebot einer Ware oder Leistung, die online angeboten wird, muss zusätzlich angegeben werden,

  • dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
  • ob zusätzlich Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen. Falls solche Kosten anfallen und im Voraus berechnet werden können, muss auch deren Höhe angegeben werden.

Die Preisangabenverordnung verpflichtet den Anbieter, Waren und Leistungen mit Preisen zu versehen. Stimmt der Preis an der Ware z.B. im Regal oder auf dem Preisschild nicht mit dem Preis überein, der an der Kasse dafür zu bezahlen ist, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Allerdings können Sie als Verbraucherin oder Verbraucher nicht verlangen, dass Ihnen die Ware zu dem unzutreffenden Preis verkauft wird.

Hinweis: Wenn Sie der Meinung sind, dass ein Anbieter gegen die Preisangabenverordnung verstößt, können Sie sich an das Landratsamt oder den Stadtkreis wenden, in dessen Bezirk sich das Geschäftslokal des Anbieters befindet.

Freigabevermerk

09.04.2024; Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg