Lebenslagen

Symbolfoto Spielzeug-Bagger auf einem Spielplatz.

Am Freitag, 27.12.2024, bleiben alle städtischen Dienststellen geschlossen, einschließlich der Ortsverwaltungen Baiertal und Schatthausen und der Stadtwerke Wiesloch.
Das Wahlamt der Stadt Wiesloch ist am 27.12., von 8 bis 12.30 Uhr besetzt. Insbesondere zur Ausstellung von Wählbarkeitsbescheinigungen bzw. Wahlrechtsbescheinigungen für Unterstützungsunterschriften zur Vorbereitung auf die Bundestagswahl 2025. Bitte vor einer Vorsprache telefonisch unter der 06222/84-4301 melden.
 
Zusatzinformationen der Ortsverwaltungen:
Die Ortsverwaltung Baiertal ist am Montag, 23.12.2024, nicht besetzt.
Die Ortsverwaltung Schatthausen ist am Montag, 23.12.2024, lediglich von 08:00 bis 12:00 Uhr telefonisch (06222 / 84-4332) erreichbar, am Nachmittag ist die Ortsverwaltung nicht besetzt. Am 30.12.2024 bleibt die Ortsverwaltung Schatthausen geschlossen.

Meldung an den Arbeitgeber

Sie sollen Ihren Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft, sobald Ihnen diese bekannt ist, und den mutmaßlichen Tag der Entbindung informieren. Wenn Sie bei Wiederaufnahme der Arbeit nach der Geburt noch Ihr Kind noch stillen, sollen Sie dies dem Arbeitgeber ebenfalls mitteilen

Sie können Ihre Schwangerschaft oder das Stillen entweder mündlich oder schriftlich mitteilen.

Der Arbeitgeber muss das Regierungspräsidium sofort über die Mitteilung informieren.

Ihr Arbeitgeber kann unter Umständen ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes beziehungsweise einer Hebamme mit dem voraussichtlichen Tag der Entbindung verlangen. Die dafür anfallenden Kosten müssen von Ihrem Arbeitgeber übernommen werden, wenn sie nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden.

Sollten Sie früher als geplant entbinden, melden Sie dies wenn möglich rechtzeitig Ihrem Arbeitgeber und Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Damit beugen Sie Problemen bei der Berechnung der Schutzfrist, dem Mutterschaftsgeld und dem Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld vor.

Rechtsgrundlage

  • § 15 Mutterschutzgesetz (MuSchG): Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frau
  • § 3 Mutterschutzgesetz (MuschG): Schutzfristen vor und nach der Entbindung
  • § 27 Mutterschutzgesetz (MuschG): Miteilungspflicht des Arbeitgebers

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat ihn am 24.09.2021 freigegeben.