Lebenslagen

Symbolfoto Spielzeug-Bagger auf einem Spielplatz.

Am Freitag, 27.12.2024, bleiben alle städtischen Dienststellen geschlossen, einschließlich der Ortsverwaltungen Baiertal und Schatthausen und der Stadtwerke Wiesloch.
Das Wahlamt der Stadt Wiesloch ist am 27.12., von 8 bis 12.30 Uhr besetzt. Insbesondere zur Ausstellung von Wählbarkeitsbescheinigungen bzw. Wahlrechtsbescheinigungen für Unterstützungsunterschriften zur Vorbereitung auf die Bundestagswahl 2025. Bitte vor einer Vorsprache telefonisch unter der 06222/84-4301 melden.
 
Zusatzinformationen der Ortsverwaltungen:
Die Ortsverwaltung Baiertal ist am Montag, 23.12.2024, nicht besetzt.
Die Ortsverwaltung Schatthausen ist am Montag, 23.12.2024, lediglich von 08:00 bis 12:00 Uhr telefonisch (06222 / 84-4332) erreichbar, am Nachmittag ist die Ortsverwaltung nicht besetzt. Am 30.12.2024 bleibt die Ortsverwaltung Schatthausen geschlossen.

Planung der Heizungsanlage

Bereits in der Planungsphase des Hauses sollten Sie sich für eine bestimmte Heizungsanlage entscheiden. Der Platzbedarf der verschiedenen Anlagen ist vom Brennstoff oder der Energiequelle abhängig, mit der Sie heizen wollen. Beispiele sind Erd-, Bio-, Flüssiggas, Heizöl, Kohle, Holz, Holzpellets, Sonnenenergie (Solarthermie) oder eine Wärmepumpe, deren Strom idealerweise mit einer Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach erzeugt wird.

Insbesondere bei einer Heizölanlage müssen Bauherren beachten, dass Heizöl ein wassergefährdender Stoff ist. Daher gelten besondere Vorschriften zum Schutz der Gewässer. Die Öltankanlage darf bei einer Lagermenge von mehr als 10.000 Litern nur von einem speziellen Fachbetrieb eingebaut werden. In bestimmten Fällen müssen schon vor Inbetriebnahme Prüfungen durch Sachverständige erfolgen. Das gilt für Anlagen

  • mit einer Lagermenge von mehr als 1.000 Litern Heizöl und
  • bei allen unterirdischen Lagertanks.

Anforderungen an die Heizungsanlage

Um den Anteil an erneuerbaren Energien bei der Wärmeversorgung zu erhöhen, wurden gesetzliche Regelungen verabschiedet.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) stellt Anforderungen an die energetische Qualität von Neubauten. Neubauten dürfen einen bestimmten Wert für den Jahres-Primärenergiebedarf und den Wärmeverlust der Gebäudehülle nicht überschreiten. Der Jahres-Primärenergiebedarf sagt aus, wie viel Energie im Zeitraum eines Jahres für das Heizen, Lüften, Kühlen und die Warmwasserbereitung benötigt wird.

Darüber hinaus zielt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) auf eine energieeffiziente Anlagentechnik für das Heizen, Lüften, Kühlen und die Warmwasserbereitung ab, wenn diese erstmals in ein Gebäude eingebaut oder in bestehenden Gebäuden ersetzt wird.

Seit dem 1. Januar 2024 gelten die neuen Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) des Bundes zum erneuerbaren Heizen. In Baden-Württemberg gilt, für Gebäude, die am 1. Januar 2009 bereits errichtet waren, auch weiterhin das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) des Landes. Das wirft Fragen auf: Welche Heizungen sind zukünftig im Neubau erlaubt und welche im Bestand? Welche Übergangsfristen sieht das Gebäudeenergiegesetz vor? Wie ist das Verhältnis von Gebäudeenergiegesetz (GEG) und Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG)?

Hier haben wir Antworten auf wichtige Fragen zum Thema Heizen für Sie zusammengestellt: Fragen und Antworten.

Speziell zu den Anforderungen des EWärmeG finden Sie auf unserer Internetseite weitere Arbeitshilfen und Merkblätter.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

16.10.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg