Lebenslagen

Symbolfoto Spielzeug-Bagger auf einem Spielplatz.

Am Freitag, 27.12.2024, bleiben alle städtischen Dienststellen geschlossen, einschließlich der Ortsverwaltungen Baiertal und Schatthausen und der Stadtwerke Wiesloch.
Das Wahlamt der Stadt Wiesloch ist am 27.12., von 8 bis 12.30 Uhr besetzt. Insbesondere zur Ausstellung von Wählbarkeitsbescheinigungen bzw. Wahlrechtsbescheinigungen für Unterstützungsunterschriften zur Vorbereitung auf die Bundestagswahl 2025. Bitte vor einer Vorsprache telefonisch unter der 06222/84-4301 melden.
 
Zusatzinformationen der Ortsverwaltungen:
Die Ortsverwaltung Baiertal ist am Montag, 23.12.2024, nicht besetzt.
Die Ortsverwaltung Schatthausen ist am Montag, 23.12.2024, lediglich von 08:00 bis 12:00 Uhr telefonisch (06222 / 84-4332) erreichbar, am Nachmittag ist die Ortsverwaltung nicht besetzt. Am 30.12.2024 bleibt die Ortsverwaltung Schatthausen geschlossen.

Steuerliche Aspekte

Der Vermögenszuwachs infolge Todes unterliegt der Erbschaftsteuer, der Vermögenszuwachs aufgrund einer Schenkung unter Lebenden unterliegt der Schenkungsteuer.

Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer. Sie soll verhindern, dass die Erbschaftsteuer durch eine Schenkung zu Lebzeiten umgangen wird. Für die Besteuerung von Erbschaft und Schenkung gelten daher weitgehend die gleichen Regeln.

Die deutsche Erbschaftsteuer wird berechnet nach der Bereicherung des Erwerbers durch die Erbschaft. Erwerber sind in der Regel die Erben. Bereicherung ist der Wert der Erbschaft.

Bei einer Erbschaft ist jeder einzelne Erwerber Steuerschuldner für die Steuer auf seinen Vermögenszuwachs. Bei einer Schenkung ist der Beschenkte Steuerschuldner. Wenn der Beschenkte die Steuer nicht zahlt, wird der Schenker in Anspruch genommen.

Der Schenker kann von vornherein zusagen, dass er die Steuer zahlt.

Bei der Berechnung der Steuer wird berücksichtigt, wie nahe die Erben dem verstorbenen Menschen standen. Von dem Wert der Erbschaft, der auf die einzelne erbende Person entfällt, wird ein bestimmter Betrag abgezogen. Auf diesen Betrag ist keine Steuer zu zahlen. Das ist der persönliche Freibetrag. Wie hoch er ist, hängt davon ab, wie nah die Menschen miteinander verwandt waren. Eheleute untereinander oder Elternteil und Kind sind nah verwandt, der persönliche Freibetrag ist höher. Er ist kleiner, wenn die Menschen weiter entfernt verwandt waren, zum Beispiel Neffe und Tante.

Die Steuer wird mit unterschiedlichen Prozentsätzen berechnet. Für nahe Verwandte sind die Prozentsätze geringer als für weitere Verwandte. Für nicht verwandte Personen sind die Prozentsätze am höchsten. Der Prozentsatz der Steuer steigt stufenweise mit der Höhe der Erbschaft.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

Stand: 17.07.2023

Verantwortlich: Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg.