Lebenslagen

Symbolfoto Spielzeug-Bagger auf einem Spielplatz.

Am Freitag, 27.12.2024, bleiben alle städtischen Dienststellen geschlossen, einschließlich der Ortsverwaltungen Baiertal und Schatthausen und der Stadtwerke Wiesloch.
Das Wahlamt der Stadt Wiesloch ist am 27.12., von 8 bis 12.30 Uhr besetzt. Insbesondere zur Ausstellung von Wählbarkeitsbescheinigungen bzw. Wahlrechtsbescheinigungen für Unterstützungsunterschriften zur Vorbereitung auf die Bundestagswahl 2025. Bitte vor einer Vorsprache telefonisch unter der 06222/84-4301 melden.
 
Zusatzinformationen der Ortsverwaltungen:
Die Ortsverwaltung Baiertal ist am Montag, 23.12.2024, nicht besetzt.
Die Ortsverwaltung Schatthausen ist am Montag, 23.12.2024, lediglich von 08:00 bis 12:00 Uhr telefonisch (06222 / 84-4332) erreichbar, am Nachmittag ist die Ortsverwaltung nicht besetzt. Am 30.12.2024 bleibt die Ortsverwaltung Schatthausen geschlossen.

Stiftungen

Als Erblasser sollten Sie alle möglichen Alternativen abwägen, wie Ihre letztwilligen Verfügungen am besten und in Ihrem Sinne durchgeführt werden können. Dabei sind wirtschaftliche, steuerliche und rechtliche Überlegungen wichtig. Bei größeren Vermögenswerten und komplexen erbrechtlichen Konstellationen sollten Sie über die Einsetzung einer Verwaltung nachdenken.

Dies kann entweder mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung geschehen oder durch die Errichtung einer Stiftung. Hier kommt vor allem die Stiftung von Todes wegen in Betracht.

Eine Stiftung von Todes wegen wird durch Testament oder Erbvertrag errichtet.

Als Erblasser müssen Sie im Testament oder Erbvertrag die Belange der Stiftung regeln. Dabei gelten die allgemeinen Regeln bei der Errichtung einer Stiftung. Sie müssen beispielsweise den Zweck der Stiftung festlegen und eine Satzung aufstellen. Sie haben dann die Möglichkeit, Ihr Vermögen durch Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Auflage zu vermachen. Speziell bei umfangreichen Vermögen und bei komplexeren familiären Verhältnissen kann so eine reibungslose und wirtschaftlich optimierte Übertragung des Nachlasses erzielt werden.

Für Stiftungen ist eine Körperschaftsteuer zu entrichten. Familienstiftungen unterliegen zusätzlich der Erbschaftsteuer. Alle 30 Jahre muss die Familienstiftung Steuern in Höhe der Erbschaftsteuer bezahlen, die anfallen würde, wenn ihr Vermögen auf zwei Kinder vererbt würde.

Tipp: Bei kleineren Vermögen kann die unselbstständige Stiftung empfehlenswert sein. Hier wird ein Treuhänder eingesetzt, der den vom Stifter bestimmten Zweck verwirklichen soll. Die unselbstständige Stiftung braucht nicht behördlich genehmigt zu werden und hat daher einen geringeren Verwaltungsaufwand.

Ist der Zweck der Stiftung gemeinnützig, ist sie unter Umständen von den meisten Steuern befreit. Infrage kommen:

  • Steuerfreiheit bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer
  • Empfang steuerbegünstigter Spenden
  • Besteuerung der Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz bei der Umsatzsteuer, soweit nicht gesetzliche Befreiungen greifen
  • unter bestimmten Voraussetzungen: Befreiung von Grund-, Schenkung- und Erbschaftsteuer

Vertiefende Informationen

Tipp: Weitere Informationen zur steuerlichen Behandlung von steuerbegünstigten Stiftungen erhalten Sie in der vom Finanzministerium Baden-Württemberg herausgegebenen Broschüre "Steuertipps für gemeinnützige Vereine". Auch sind die Finanzämter gerne bereit, Ihnen weiterzuhelfen.

Lesen Sie mehr zu diesem Thema auch in den Lebenslagen "Unternehmensnachfolge" und "Stiftungen".

Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • §§ 80-88 - Rechtsfähige Stiftungen

Freigabevermerk

20.09.2024 Justizministerium und Finanzministerium Baden-Württemberg, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe.