Lebenslagen

Symbolfoto Spielzeug-Bagger auf einem Spielplatz.

Am Freitag, 27.12.2024, bleiben alle städtischen Dienststellen geschlossen, einschließlich der Ortsverwaltungen Baiertal und Schatthausen und der Stadtwerke Wiesloch.
Das Wahlamt der Stadt Wiesloch ist am 27.12., von 8 bis 12.30 Uhr besetzt. Insbesondere zur Ausstellung von Wählbarkeitsbescheinigungen bzw. Wahlrechtsbescheinigungen für Unterstützungsunterschriften zur Vorbereitung auf die Bundestagswahl 2025. Bitte vor einer Vorsprache telefonisch unter der 06222/84-4301 melden.
 
Zusatzinformationen der Ortsverwaltungen:
Die Ortsverwaltung Baiertal ist am Montag, 23.12.2024, nicht besetzt.
Die Ortsverwaltung Schatthausen ist am Montag, 23.12.2024, lediglich von 08:00 bis 12:00 Uhr telefonisch (06222 / 84-4332) erreichbar, am Nachmittag ist die Ortsverwaltung nicht besetzt. Am 30.12.2024 bleibt die Ortsverwaltung Schatthausen geschlossen.

Testamentsvollstreckung

Wenn Sie die Vollstreckung Ihres Testaments anordnen, wird Ihr Letzter Wille genauso ausgeführt, wie es von Ihnen festgelegt wurde. Der Testamentsvollstrecker hat dabei die Rechtsstellung eines Treuhänders und verwaltet Ihr Vermögen in Ihrem Interesse. Auf diese Weise können Sie Ihren Erben also in bestimmtem Umfang die Möglichkeit, über den Nachlass zu verfügen, entziehen.

Als Testamentsvollstrecker können Sie im Prinzip jeden einsetzen - es kommen auch juristische Personen (z.B. Treuhandgesellschaften oder Banken) in Betracht. Die eingesetzte Person muss jedoch volljährig und voll geschäftsfähig sein.

Der benannte Testamentsvollstrecker ist nicht verpflichtet, das Amt des Testamentsvollstreckers anzunehmen. Wenn Sie sich diesbezüglich nicht sicher sind oder die Möglichkeit besteht, dass der benannte Testamentsvollstrecker bereits vor dem Erbfall stirbt, können Sie einen Ersatz bestimmen. Der Testamentsvollstrecker kann auch ermächtigt werden, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.

Es ist außerdem möglich, den Testamentsvollstrecker durch einen Dritten auswählen zu lassen. In diesem Fall ist eine öffentliche Beglaubigung der Erklärung des Dritten zur Bestimmung des Testamentsvollstreckers erforderlich.

Letztendlich können Sie anordnen, dass der Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht bestimmt wird. Dieses entscheidet dann nach pflichtgemäßem Ermessen. Schließen Sie bestimmte Personen aus, die nicht als Testamentsvollstrecker infrage kommen sollen, ist das Nachlassgericht daran gebunden.

Sie können einen Testamentsvollstrecker auch durch einen Erbvertrag einsetzen.

Der Erbe kann vom Testamentsvollstrecker zwar verlangen, dass dieser seine Befugnisse nicht überschreitet, ansonsten hat der Erbe keinen Einfluss auf die Handlungen des Testamentsvollstreckers. Wie weit die Befugnisse des Testamentsvollstreckers gehen und wie lange sie andauern, wird allein vom Erblasser bestimmt.

Geht es um die Verwaltung eines größeren Vermögens, kommt auch die Einsetzung einer Stiftung in Betracht. Eine weitere Alternative zur Testamentsvollstreckung ist die Erteilung einer Vollmacht auf den Todesfall. Eine solche Vollmacht können Sie zu Lebzeiten einem einzelnen Erben oder einer dritten Person erteilen. Im Erbfall kann die bevollmächtigte Person im Rahmen ihrer Vollmacht über das Erbe verfügen. Dies kann insbesondere nützlich sein, um beispielsweise die finanziellen Mittel zur Abwicklung des Begräbnisses im Todesfall sofort zur Verfügung zu haben.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 19.06.2024 freigegeben.