Lebenslagen

Symbolfoto Spielzeug-Bagger auf einem Spielplatz.

Am Freitag, 27.12.2024, bleiben alle städtischen Dienststellen geschlossen, einschließlich der Ortsverwaltungen Baiertal und Schatthausen und der Stadtwerke Wiesloch.
Das Wahlamt der Stadt Wiesloch ist am 27.12., von 8 bis 12.30 Uhr besetzt. Insbesondere zur Ausstellung von Wählbarkeitsbescheinigungen bzw. Wahlrechtsbescheinigungen für Unterstützungsunterschriften zur Vorbereitung auf die Bundestagswahl 2025. Bitte vor einer Vorsprache telefonisch unter der 06222/84-4301 melden.
 
Zusatzinformationen der Ortsverwaltungen:
Die Ortsverwaltung Baiertal ist am Montag, 23.12.2024, nicht besetzt.
Die Ortsverwaltung Schatthausen ist am Montag, 23.12.2024, lediglich von 08:00 bis 12:00 Uhr telefonisch (06222 / 84-4332) erreichbar, am Nachmittag ist die Ortsverwaltung nicht besetzt. Am 30.12.2024 bleibt die Ortsverwaltung Schatthausen geschlossen.

Umgangsrecht (Besuchsrecht)

Trennen sich die Eltern, leben und wohnen die Kinder oftmals nur bei einem Elternteil.
Das Kind hat das Recht, den von ihm getrennt lebenden Elternteil zu sehen. Dies gilt sowohl bei gemeinsamem Sorgerecht als auch bei alleinigem Sorgerecht eines Elternteils.

Auch Großeltern, Geschwister und frühere Ehegatten eines Elternteils können ein eigenes Umgangsrecht mit dem Kind haben.

Das Gericht entscheidet im Rahmen einer Scheidung oder der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nur bei einem entsprechenden Antrag über das Umgangsrecht.
Die Eltern sollten möglichst die Zeiten des Umgangs einvernehmlich regeln.
Dem Kindeswohl entspricht es in aller Regel, wenn das Kind regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen hat.
Soll das Gericht über das Umgangsrecht entscheiden, wird es auf eine einvernehmliche, für alle Seiten praktikable Lösung hinarbeiten.
Zuvor sollten sich Eltern aber an das zuständige Jugendamt wenden, um Unterstützung für eine Lösung zu erhalten.

Die Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts kommt nur in Betracht, wenn es keine milderen Maßnahmen gibt. Das Familiengericht kann beispielsweise anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein Träger der Jugendhilfe anwesend ist.
Vereitelt der sorgeberechtigte Elternteil das Umgangsrecht, kann das Gericht gegen ihn ein Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft verhängen.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

18.06.2024 Justizministerium Baden-Württemberg