Lebenslagen

Symbolfoto Spielzeug-Bagger auf einem Spielplatz.

Am Freitag, 27.12.2024, bleiben alle städtischen Dienststellen geschlossen, einschließlich der Ortsverwaltungen Baiertal und Schatthausen und der Stadtwerke Wiesloch.
Das Wahlamt der Stadt Wiesloch ist am 27.12., von 8 bis 12.30 Uhr besetzt. Insbesondere zur Ausstellung von Wählbarkeitsbescheinigungen bzw. Wahlrechtsbescheinigungen für Unterstützungsunterschriften zur Vorbereitung auf die Bundestagswahl 2025. Bitte vor einer Vorsprache telefonisch unter der 06222/84-4301 melden.
 
Zusatzinformationen der Ortsverwaltungen:
Die Ortsverwaltung Baiertal ist am Montag, 23.12.2024, nicht besetzt.
Die Ortsverwaltung Schatthausen ist am Montag, 23.12.2024, lediglich von 08:00 bis 12:00 Uhr telefonisch (06222 / 84-4332) erreichbar, am Nachmittag ist die Ortsverwaltung nicht besetzt. Am 30.12.2024 bleibt die Ortsverwaltung Schatthausen geschlossen.

Welches Recht gilt?

Welches Recht das deutsche Gericht bei einer Scheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebensgemeinschaft anwendet, hängt - wenn die Ehegatten keine formgültige Rechtswahl getroffen haben - unter anderem ab

  • vom gewöhnlichen Aufenthaltsort der Eheleute,
  • von der Staatsangehörigkeit der Eheleute,
  • vom Ort der Registrierung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Hinweis: Im Ausland durchgeführte Scheidungen oder Auflösungen von Lebenspartnerschaften unterliegen den dortigen Regeln. Sie müssen unter Umständen von Deutschland anerkannt werden, um hier rechtlich wirksam zu sein.

Wenn Sie Ihre Anträge bei einem deutschen Gericht stellen, kommt auf die Scheidungsvoraussetzungen, sofern Sie beide keine wirksame anderweitige Rechtswahl getroffen haben, folgendes Recht zur Anwendung:

  • das Recht des Staates, in dem Sie beide Ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder nicht länger zurückliegend als ein Jahr vor Antragstellung hatten, sofern einer von Ihnen noch immer dort lebt, andernfalls
  • das Recht des Staates, dem Sie beide angehören, oder wenn Sie nicht dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen und auch keinen relevanten letzten gemeinsamen Aufenthalt aufweisen, deutsches Recht.

Die güterrechtlichen Folgen der Ehe und der Scheidung richten sich in erster Linie nach dem Recht des Staates, dem Sie beide angehören. Bei fehlender gemeinsamer Staatsangehörigkeit kommt es auch hier auf Ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt an.

Die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft richtet sich nach dem Recht des Staates der Eintragung.

Hinweis: Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht auch nach deutschem Recht entscheiden, obwohl ausländisches Recht anzuwenden wäre. Dies gilt besonders dann, wenn das anzuwendende ausländische Recht eine Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Lebensgemeinschaft nicht vorsieht.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 19.06.2024 freigegeben.