Lebenslagen

Symbolfoto Spielzeug-Bagger auf einem Spielplatz.

Am Freitag, 27.12.2024, bleiben alle städtischen Dienststellen geschlossen, einschließlich der Ortsverwaltungen Baiertal und Schatthausen und der Stadtwerke Wiesloch.
Das Wahlamt der Stadt Wiesloch ist am 27.12., von 8 bis 12.30 Uhr besetzt. Insbesondere zur Ausstellung von Wählbarkeitsbescheinigungen bzw. Wahlrechtsbescheinigungen für Unterstützungsunterschriften zur Vorbereitung auf die Bundestagswahl 2025. Bitte vor einer Vorsprache telefonisch unter der 06222/84-4301 melden.
 
Zusatzinformationen der Ortsverwaltungen:
Die Ortsverwaltung Baiertal ist am Montag, 23.12.2024, nicht besetzt.
Die Ortsverwaltung Schatthausen ist am Montag, 23.12.2024, lediglich von 08:00 bis 12:00 Uhr telefonisch (06222 / 84-4332) erreichbar, am Nachmittag ist die Ortsverwaltung nicht besetzt. Am 30.12.2024 bleibt die Ortsverwaltung Schatthausen geschlossen.

Schülerbeförderung

Schülerinnen und Schüler, die nicht in der Nähe ihrer Schule wohnen, sind oft darauf angewiesen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Unterricht zu kommen.

Für die Schülerschaft und Eltern

Die jeweiligen Stadt- oder Landkreise erstatten die notwendigen Kosten der Beförderung nach Abzug eines Eigenanteils oder sie gewähren einen Zuschuss zu den Kosten.

Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler öffentlicher Schulen und privater Ersatzschulen, für die das Kultusministerium oberste Schulaufsichtsbehörde ist. Nicht anspruchsberechtigt sind Schüler der Fachschulen.

Die weiteren Einzelheiten (z.B. Voraussetzungen, Höhe des Eigenanteils beziehungsweise Zuschusses, Verfahren, Abgrenzung der Kosten, Mindestentfernungen) werden von den Stadt- und Landkreisen in eigener Zuständigkeit geregelt.

Erkundigen Sie sich bei Fragen zur Schülerbeförderung oder zur Kostenerstattung bei der jeweiligen Schule, dem Schulträger oder dem Landratsamt.

Achtung: Ein Rechtsanspruch auf Einrichtung eines Beförderungsangebots besteht nicht.

Für Schulträger

Für die Organisation der Schülerbeförderung sind die Schulträger zuständig. Unterrichtsbeginn und -ende sollten mit den Fahrplänen der Verkehrsunternehmen abgestimmt sein, um einerseits unnötige Wartezeiten zu vermeiden und andererseits eine bestmögliche Auslastung der Verkehrsmittel zu gewährleisten.

Für den Fall, dass keine geeigneten öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, empfiehlt es sich, mit dem zuständigen Stadt- oder Landkreis zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen die Kosten für den Einsatz von Schulbussen erstattet werden.

Für Verkehrsunternehmen

Verkehrsunternehmen, die Schülerbeförderung im Linienverkehr durchführen und rabattierte Fahrscheine ausgeben, können Leistungen nach § 15ff ÖPNVG über den zuständigen Aufgabenträger erhalten.

Verkehrsunternehmen, die Schülerbeförderung auf vertraglicher Basis durchführen, wird empfohlen, die Details mit dem Schulträger beziehungsweise dem jeweils zuständigen Stadt- und Landkreis zu klären.

Freigabevermerk

Stand: 09.01.2023
Das Kultusministerium, das Finanzministerium und das Verkehrsministerium haben ihn freigegeben.